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   BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53   

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https://dejure.org/1954,3163
BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53 (https://dejure.org/1954,3163)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1954 - III ZR 22/53 (https://dejure.org/1954,3163)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 (https://dejure.org/1954,3163)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKommG 13

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Die Frage der Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht richtet sich vielmehr allein nach den Bestimmungen des AHKG Nr. 13. Einer Vorlage, insbesondere nach Art. 3 Abs. 2 a.a.O., bedarf es hier aber nicht, da es für die Entscheidung - wie noch auszuführen sein wird - auf das Vorliegen einer Anordnung der Besatzungsmacht sowie ihren Inhalt und Zweck nicht ankommt (vgl. BGHZ 10, 350).

    Da nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nur für diese zweite Verfügung des Beklagten vom Dezember 1945 eine Anordnung der Besatzungsmacht vorliegen könnte, entfällt eine Vorlagepflicht nach Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 in jedem Falle deshalb, weil insoweit die behauptete Anordnung der Militärregierung ohne jede Bedeutung für die Entscheidung des Rechtstreits ist (BGHZ 10, 350).

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Nach den vom Grossen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 11, 156 aufgestellten Grundsätzen ist aber der Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs. 3 RLG auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteiles, also auf vollen Wertersatz der verlorengegangenen Sache gerichtet.

    Nach den in BGHZ 11, 156 [159/160] aufgestellten Grundsätzen des Grossen Senate für Zivilsachen ist der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs. 3 RLG nicht von einem Verschulden der Stelle abhängig, die den Gegenstand in Anspruch genommen hat, und ebehsowenig von einem Verschulden dessen, dem er zur Benutzung zugewiesen worden ist.

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Verwaltungsakt gesehen werden könnte (vgl. BGHZ 4, 10 [21-29, 32]).
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Dass im September 1945 der beklagte Landkreis für Inanspruchnahmen von Kraftwagen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig war, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 - S 18).
  • BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51

    Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Eines ausdrücklichen Hinweises in der Beorderungsverfügung, dass die Inanspruchnahme des Wagens auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte, bedurfte es nicht (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt); abgesehen davon, dass die Verfügung sich auch als "Beorderung" bezeichnet.
  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 87/51

    Eigentumsübergang nach Reichsleistungsgesetz

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Eine solche begründet nämlich für die Bedarfstelle nicht das Recht, dem Leistungspflichtigen den Wagen sofort auch wegzunehmen und zugleich dem Begünstigten zu überlassen (vgl. auch Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 14. Februar 1952 - IV ZR 87/51 - S 10).
  • BGH, 25.03.1954 - III ZR 70/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1954 - III ZR 22/53
    Hier handelt es sich aber bei den beanstandeten Verfügungen des Fahrbereitschaftsleiters Sp. um eigene und selbständige, unter Anwendung deutschen Rechts vorgenommene Verwaltungsakte des beklagten Landkreises; insbesondere erfolgte weder die Beschlagnahme noch die Wegnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte, sondern auf Grund von Verfügungen, der Beklagten als deutscher Behörde - die insoweit auch nicht Organ der Besatzungsmacht war - so dass deren rechtliche Folgen nachzuprüfen die deutschen Gerichte befugt sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S 4).
  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53

    Ansprüche nach Aufhebung der Beorderungsverfügung

    Das Risiko für die Zahlung der Entschädigung soll jedoch nicht der Leistungspflichtige tragen, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S 17).

    Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass - wie zu Ziffer III ausgeführt werden wird - die Höhe der Entschädigung feststeht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem Kläger die ersatzweise vorgesehene Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs auch jetzt schon, d.h. ohne Durchführung des in § 26 Abs. 4 RLG vorgesehenen förmlichen Verfahrens, gegen die Beklagte als Bedarfsstelle zu gewähren (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 -).

  • BGH, 10.07.1958 - III ZR 11/57

    Rechtsmittel

    Wird die Beschlagnahme über den reinen Sicherungszweck ausgedehnt, so kann darin bereits die Beorderung, zu deren Sicherung die Beschlagnahme gedacht ist, liegen, wie der Senat bereits für einen Fall entschieden hat, in dem eine als "vorläufige Beschlagnahmeverfügung" bezeichnete Verfügung, die nach ihrem Inhalt schon das Recht verschaffen soll, den beorderten Gegenstand dem Leistungspflichtigen wegzunehmen und dem Begünstigten zu überlassen, nicht mehr als Beschlagnahme, sondern als Inanspruchnahme nach § 15 RLG angesehen worden ist (Urteil vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53).
  • BGH, 08.10.1959 - III ZR 84/58

    Rechtsmittel

    Schon der Hinweis des Bescheides auf die Möglichkeit eine Vergütung nach § 26 RLG festsetzen zu lassen, stellte klar, daß nicht eine vorläufige Sicherstellung der Leistung (§ 25 RLG) beabsichtigt war, sondern bereits eine Inanspruchnahme ausgesprochen wurde; der Fehlgriff im Ausdruck, der nach dem Inhalt des Bescheides zu keinen Unklarheiten führen konnte, ist rechtlich unerheblich (Urteil des Senats vom 17.5.1954 - III ZR 22/53 -).
  • BGH, 11.02.1957 - III ZR 183/55

    Rechtsmittel

    Demnach sollte bereits diese Verfügung nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck der Beklagten das Recht verschaffen, die Baustoffe wegzunehmen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S 13).
  • BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Das Gesetz Nr. 47 der AHK (AHK ABl 1951, 767) kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil dort vorausgesetzt ist, daß ein Verlust oder Schaden durch eine selbständige Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder der Besatzungsbehörde verursacht worden ist (vgl. auch Urteile des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S. 5; und vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S. 10).
  • BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53

    Rechtsmittel

    In einem solchen Fall braucht auch das in § 26 Abs. 4, § 27 RLG vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (vgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53; 28. Juni 1954 - III ZR 118/53; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53).
  • BGH, 27.01.1955 - III ZR 281/54

    Rechtsmittel

    Die Beklagte hat insoweit nicht nur als verlängerter Arm der Besatzungsmacht gehandelt (siehe Urteile des Senats vom 25. Februar 1954 - III ZR 210/52 - S. 26; 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S. 10; 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 6).
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